§ 88 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

Waldarbeit und sonstige Arbeiten an Bäumen

§ 88

(1) Für die Waldarbeit (Holzschlägerung, Bringung, Aufarbeitung von Schneebruch und Windwurf, Pflegemaßnahmen) und sonstigen Arbeiten an Bäumen, auch außerhalb des Waldes, gelten zusätzlich folgende besondere Sicherheitsregeln:

  1. 1. Vor Beginn der Fällung ist die Fallrichtung festzulegen und ein Fluchtweg (Rückweiche) sicherzustellen. Ferner ist der Arbeitsplatz, der Stamm und der Fluchtweg von Behinderungen zu räumen. Die Fällung ist fachgerecht in einem Zuge unter Beachtung der notwendigen Vorkehrungen, wie z. B. Fallkerb, Fällschnitt, Bruchleiste, Fällkeile durchzuführen.
  1. 2. Grundsätzlich dürfen sich innerhalb des Fallbereiches, das sind eineinhalb Baumlängen im Umkreis, nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten.
  1. 3. Bei Gewitter, Sturm, Dunkelheit sowie sonstiger witterungsbedingter starker Sichtbehinderung darf nicht gefällt werden.
  2. 4. Bei Gefahr durch abrollendes oder abrutschendes Holz darf am Hang nicht übereinander (Fallinie) gearbeitet werden. Der Trennschnitt ist von der Hangoberseite aus bei schräg liegenden Bäumen durchzuführen.
  3. 5. Jeder angesägte Baum ist ohne unnötigen Verzug zu Fall zu bringen.
  4. 6. Bei unter Spannung stehendem Holz ist mit der Bearbeitung von der Druckseite her zu beginnen.
  5. 7. Bei Entastungsarbeiten ist besonders auf sicheren Stand zu achten. Beim Entasten mit der Axt ist so zu stehen, dass auf der dem Körper abgewandten Seite des Stammes gearbeitet wird. Der Axthieb ist vom Körper wegzuführen.
  6. 8. Wurzelteller sind vor der Aufarbeitung gegen Umkippen zum Stamm und Abrollen zu sichern. Erfolgt die Sicherung gegen Umkippen zum Stamm durch einen verbleibenden Stammteil, so ist dieser ausreichend lang zu belassen (mindestens Wurzeltellerhöhe).
  7. 9. Bei gefährlichen Arbeiten (z. B. Motorkettensägenarbeit, Rückung) ist entweder eine zweite Person in Rufweite erforderlich oder durch geeignete organisatorische oder technische Maßnahmen eine rasche Hilfeleistung sicherzustellen.
  1. 1 0. Bleibt ein Baum auf einem anderen Baum hängen, so ist dieser ohne unnötigen Verzug fachgerecht zu Fall zu bringen. Die Arbeitsdurchführung kann der Dienstgeber durch eine Betriebsanweisung (§ 76e Abs. 4) festlegen.
  1. 11. Bei Bringungsarbeiten darf sich – außer den mit der Bringung Beschäftigten – niemand im Gefahrenbereich aufhalten. Die gegenseitige Verständigung der Bringungsmannschaft muß mit eindeutigen Signalen gewährleistet sein. Beim Bodenseilzug mit Traktorseilwinde ist der Traktor sicher abzustützen und erforderlichenfalls zu verankern. Der Traktor ist so aufzustellen, dass die Seilzugrichtung möglichst der Traktorlängsachse entspricht. Beim Einsatz von Umlenkrollen (Umlenkflaschen) ist auf die Bruchsicherheit (gemäß maximaler Windenzugkraft) zu achten und ausreichend tragfähige Befestigungsmittel vorzusehen.
  1. 12. Als Motorkettensägenführer dürfen nur körperlich und geistig geeignete Personen eingesetzt werden. Sie müssen die Grundsätze der Schneide-, Fäll- und Entastungstechnik mit der Motorkettensäge beherrschen. Es darf nur mit entsprechender persönlicher Schutzausrüstung gearbeitet werden. In freiem Schwenkbereich der Motorkettensäge darf sich bei laufender Kette innerhalb von 2 m um den Motorkettensägenführer keine weitere Person aufhalten.
  1. 13. Holzlager sind so zu errichten, dass keine Gefährdungen durch Abrollen und Abrutschen gegeben sind.
  2. 14. Das Heben und Schwenken von Lasten über Personen ist verboten. Den Anweisungen des Kranführers ist unbedingt Folge zu leisten. Holzfuhren dürfen randseitig nicht über die Rungen beladen werden. Das Beladegut ist erforderlichenfalls zusätzlich (Ketten, Zurrgurte) zu sichern.
  3. 15. Beim Aufbau, beim Betrieb und beim Abbau von Seilbringungsanlagen muß mindestens eine Bedienungsperson eine entsprechende Schulung nachweisen können. Weitere dabei beschäftigte Dienstnehmer sind besonders zu unterweisen.

(2) Bei teil- oder hochmechanischen Arbeitsverfahren (z. B. Processor-, Harvester-, Forwardereinsatz) sind vom Dienstgeber unter Berücksichtigung der Bedienungsanleitung für die zum Einsatz gelangenden Maschinen schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und den Dienstnehmern nachweislich zur Kenntnis zu bringen bzw. Betriebsvereinbarungen gemäß § 200 Abs. 1 Z 8 abzuschließen.

09.12.2014

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