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§ 88 GTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2022

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Aufgaben und Zusammensetzung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse

§ 88.

(1) Dem wissenschaftlichen Ausschuß für Genanalyse obliegt die Begutachtung von Anträgen gemäß dem IV. Abschnitt sowie die Vorbereitung von Abschnitten des Gentechnikbuches und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß dem IV. Abschnitt dieses Bundesgesetzes.

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

  1. 1. je ein Experte aus den Bereichen:
  1. a) Molekularbiologie,
  2. b) ein Arzt mit Kenntnissen auf dem Gebiet der molekularen Pathologie (nominiert von den drei medizinischen Universitäten Österreichs),
  3. c) zwei Vertreter des Obersten Sanitätsrates (nominiert von diesem selbst),
  4. d) Philosophie (nominiert von der Österreichischen Rektorenkonferenz),
  5. e) Theologie (nominiert von den theologischen Fakultäten Österreichs);
  1. 2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen
  1. a) Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
  2. b) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),
  3. c) Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
  4. d) Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
  5. e) Molekulare Genanalytik,
  6. f) Kinder- und Jugendheilkunde (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),
  7. g) Soziologie,
  8. h) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),
  9. i) Datenschutzrecht

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Schlagworte

Gesetzesentwurf

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40241740

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