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§ 88 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Zustellung.

§. 88.

Zustellungen in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sowie im Insolvenzverfahren sind in gleicher Weise wie die Zustellungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und zwar von amtswegen zu bewirken.

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