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§ 88 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Zweiter Abschnitt

Exekution wegen Geldforderungen

Erster Titel

Exekution auf das unbewegliche Vermögen

Erste Abteilung

Zwangsweise Pfandrechtsbegründung Bewilligung und Vollzug

§ 88.

Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233595