§ 88 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2014

Disziplinaranwalt

§ 88.

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind vom Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern des Disziplinaranwaltes zu bestellen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Auf den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sind § 84 Abs. 12 erster Satz und § 86 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum Ruhen der Funktion führen, allein oder in Verbindung miteinander mindestens sechs Monate betragen werden, ruht die Funktion als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) bereits mit dem ersten Tag der Abwesenheit. In allen übrigen Fällen tritt das Ruhen der Funktion erst nach Ablauf von sechs Monaten ein. Der Beamte scheidet aus dem Amt als Disziplinaranwalt (Stellvertreter) aus:

  1. 1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  2. 2. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
  3. 3. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59,
  4. 4. mit der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission oder des Verwaltungsgerichtes Wien oder mit der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter,
  5. 5. durch Enthebung, welche der Bürgermeister
  1. a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Disziplinaranwaltes (Stellvertreters) oder wenn der Disziplinaranwalt (Stellvertreter) sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit) oder
  2. b) zu verfügen hat bei einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung der dem Disziplinaranwalt (Stellvertreter) auferlegten Pflicht zur Vertretung der dienstlichen Interessen.

(3) Der Disziplinaranwalt hat insbesondere

  1. 1. nach Einlangen der Disziplinaranzeige alle noch zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen selbst durchzuführen oder durch den Magistrat durchführen zu lassen,
  2. 2. nach ausreichender Klärung des Sachverhaltes entweder den Strafantrag bei der Disziplinarkommission im Wege des Vorsitzenden der Disziplinarkommission einzubringen oder die Anzeige bei Vorliegen der in § 97 Abs. 1 genannten Gründe zurückzulegen, wovon der Beschuldigte und der Magistrat zu verständigen sind.

05.11.2014

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