§ 87 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!

Pflegegebühren für Befundaufnahme oder Begutachtung;

Verträge zwischen Krankenanstaltenträger und

Sozialversicherungsträgern

§ 87

(1) In den Fällen der Befundaufnahme oder Begutachtung gemäß § 54 Abs 3 sind die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

(2) Ansonsten werden das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebührenersätze - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - und Sondergebühren (§ 61) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des § 88 Abs 2, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Hauptverband genannt) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form. Die Verträge haben auch Bestimmungen zu enthalten, dass Pflegegebührenrechnungen binnen sechs Wochen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig und im Fall des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu entrichten sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)