Durchführung des Krankenanstaltenpraktikums – Beatmung und Intubation
§ 87
(1) Das Praktikum ist unter Anleitung und Aufsicht von fachkompetenten Personen durchzuführen, die
- 1. in der Krankenanstalt tätig sind und
- 2. pädagogisch geeignet sind.
(2) Fachkompetente Personen gemäß Abs. 1 sind
- 1. Notärzte,
- 2. geeignete Fachärzte und
- 3. Turnusärzte in Ausbildung zu einem geeigneten Facharzt.
(3) Bei der Zuteilung der Modulteilnehmer ist auf die besonderen Gegebenheiten der jeweiligen Praktikumsstelle Bedacht zu nehmen.
(4) Im Rahmen des Praktikums dürfen die Modulteilnehmer nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die
- 1. im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und
- 2. zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.
(5) Die Absolvierung des Praktikums ist durch die fachkompetente Person unter allfälliger Hinzufügung einer Kurzbeurteilung zu bestätigen.
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