Klausurprüfung
§ 87
Die Klausurprüfung umfasst eine Klausurarbeit in dem nicht gemäß § 86 gewählten Prüfungsgebiet:
- 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ (300 Minuten, schriftlich) oder
- 2. „Spezielle Didaktik“ (300 Minuten, schriftlich).
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