§ 87 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

2. Abschnitt

Erstes Ermittlungsverfahren (Bezirkswahlbehörde)

Endgültiges Ergebnis im Wahlbezirk,

Zuteilung der Mandate an die Parteien

§ 87

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat sodann aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 Abs 1 und von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 85 Abs 3 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen und der Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde gemäß § 86 und von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 85 Abs 2 nur vorläufig getroffenen Feststellungen nunmehr endgültig zu ermitteln. Das Ergebnis ist unverzüglich telefonisch und telegrafisch der Landeswahlbehörde bekanntzugeben. Das Stimmenergebnis im Wahlbezirk ist in einem Stimmenprotokoll festzuhalten.

(2) Sollten durch außergewöhnliche Umstände die im § 85 Abs 3 angeführten Stimmzettel verlorengegangen sein, sind bei der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses im Wahlbezirk die vorläufigen Feststellungen der anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 85 Abs 1 als endgültig anzusehen.

(3) Die im Wahlbezirk zu vergebenden Mandate sind aufgrund der Wahlzahl auf die Parteilisten zu verteilen. Die Wahlzahl wird gefunden, indem die Gesamtsumme der im Wahlbezirk für die Parteilisten abgegebenen gültigen Stimmen einschließlich der in anderen Bezirken für diesen abgegebenen Stimmen der Wahlkartenwähler durch die Anzahl der dem Wahlbezirk zugewiesenen Mandate (§ 2 Abs 3 und 4) geteilt wird. Die so gewonnene und in jedem Fall auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhende Zahl ist die Wahlzahl.

(4) Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

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