§ 87
Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise und den Wahlkreisverband durch die Landeswahlbehörde
Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 86 einlangenden Berichte im vorläufigen ersten und zweiten Ermittlungsverfahren, die nach den Grundsätzen der §§ 88 und 97 durchzuführen sind, festzustellen:
- 1. Für jeden einzelnen der vier Wahlkreise:
- a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
- e) die Wahlzahl;
- f) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
- g) die Zahl der Restmandate;
- h) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Reststimmen.
- 2. Für den Wahlkreisverband:
- a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
- e) die Zahl der auf jede Partei in den einzelnen Wahlkreisen entfallenden Mandate;
- f) die auf die Parteien entfallenden Reststimmen für das zweite Ermittlungsverfahren und die Zahl der auf die Parteien entfallenden Restmandate.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008
31.01.2014
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