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§ 87 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Selbstanzeige

§ 87.

(1) Jeder Lehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat ein Lehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 86 Abs. 2 bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Lehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Anzeige

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101502

alte Dokumentnummer

N6198511330T

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