§ 87 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

§ 87

Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten und zu Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nicht herangezogen werden. Die Ausnahmebestimmungen des § 82 Abs. 2 Über die Verkürzung der Nachtruhezeit finden auf werdende und stillende Mutter keine Anwendung. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässig.

30.10.2018

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