§ 87 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

5. ABSCHNITT

Arbeitsordnung
§ 87

(1) In allen Betrieben der Land‑ und Forstwirtschaft — mit Ausnahme der bäuerlichen Betriebe — mit dauernd mehr als zehn beschäftigten Dienstnehmern einschließlich der Lehrlinge ist zur Regelung der betrieblichen Arbeitsbedingungen im Betriebe vom Betriebsinhaber eine Arbeitsordnung zu erlassen, die an gut sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle im Betriebe anzuschlagen ist; sie ist sämtlichen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt bekanntzugeben. Die Kenntnisnahme ist von ihnen zu bestätigen.

(2) Die Arbeitsordnung kann, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften vereinbart worden ist, vom Betriebsinhaber nur mit Zustimmung des Betriebsrates (Vertrauensmänner) erlassen oder abgeändert werden.

20.09.2018

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