§ 87 APAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2016

Vollziehung

§ 87.

Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2018

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40186166

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