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§ 86a NO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 86a.

Wurde eine Erklärung der Gegenpartei unter Einhaltung der in den §§ 83 ff angeführten Vorschriften bekannt gemacht, so gilt dies als Nachweis der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Erklärung an die Gegenpartei.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015737

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