Achter Unterabschnitt
Verkehr mit der Außenwelt Gemeinsame Bestimmungen für Briefverkehr, Sprach- und Videotelefonie und Besuche
§ 86.
(1) Die Strafgefangenen dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit anderen Personen und Stellen schriftlich oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur gleichzeitigen Wort‐ und Bildübertragung (Videotelefonie) verkehren und Telefongespräche führen sowie Besuche empfangen. Die §§ 103 Abs. 3, 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 bleiben unberührt.
(2) Briefverkehr, Sprach- und Videotelefonie und Besuche sind jedoch zu untersagen, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. § 96 bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40281213
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