§ 86 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!

Ausschluss des Ersatzes der Pflegegebühren; Aussteuerung

§ 86

(1) Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem aufgenommenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen, soweit nach § 83 nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.

(2) Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die jeweils in Betracht kommenden Pflegegebühren selbst zu tragen.

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