§ 86.
(1) Die Partei, welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§. 83), kann das Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften.
(2) In der Beurkundung hat der Notar anzuführen, daß ein Ersuchen in der obigen Weise an ihn gestellt worden sei.
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40072194
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)