§ 86
Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde
(1) Jede Kreiswahlbehörde hat sodann anhand der ihr von den örtlichen Wahlbehörden gemäß § 82 Abs. 2 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen erforderlichenfalls für jeden der drei anderen Wahlkreise vorläufig festzustellen:
- a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Stimmen, die für den anderen Wahlkreis bei den Gemeinde und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Kreiswahlbehörde abgegeben wurden.
Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 78 Abs. 5 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden. Vor Beginn der Feststellung hat die Kreiswahlbehörde die ihr übermittelten Wahlkuverts in ein Behältnis zu geben und gründlich zu mischen.
(2) Die nach Abs. 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Kreiswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) der Landeswahlbehörde bekannt zu geben. Falls bei einem Wahlkreis Feststellungen gemäß Abs. 1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen nicht vorgenommen wurden, ist auch dies mitzu teilen.
(3) Jede Kreiswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs. 1 lit. b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der drei anderen Wahlkreise zu ordnen und für jeden der Wahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Kreiswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief express zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Kreiswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
30.11.2017
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