§ 86 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

4. Abschnitt

Organisations-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 86

Rundung des Auszahlungsbetrages

Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

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