§ 86
Dienstvertrag
(1) Den Landesangestellten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages auszufolgen. Im Dienstvertrag sind anzuführen:
- a) der Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis beginnt,
- b) die in Aussicht genommene Verwendung,
- c) die Gehaltsklasse und die Gehaltsstufe, in die der Landesangestellte eingestuft ist,
- d) der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung,
- e) die Zeit, für die das Dienstverhältnis begründet wird, und das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilzeitbeschäftigung vorgesehen ist,
- f) der Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis im Übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind,
- g) der Hinweis, an welchem Ort oder welchen Orten der Dienst zu leisten ist.
(2) In den Dienstvertrag können Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit bestimmter Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.
25.01.2017
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