§ 86 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 86
Waisenversorgungsgenuß

(1) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Landesbeamte im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand bereits Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hätte oder wenn er den Ruhegenuß schon bezogen hat. Ein Wahl‑ oder Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß, wenn der Landesbeamte am Sterbetag für dieses Kind die Kinderzulage bezogen hat.

(2) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, solange es in einer Schul‑ oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul‑ oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz‑ oder Zivildienstes, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum.

(3) Dem Kind eines verstorbenen Landesbeamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

(4) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

  1. a) für jede Halbwaise 12 v.H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 8,4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage;
  2. b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens aber 21 v.H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

(5) Die Bestimmungen des § 83 über die begünstigte Bemessung des Witwenversorgungsgenusses finden auf Waisen sinngemäß Anwendung.

(6) Zum Waisenversorgungsgenuß gebührt eine Zulage in der Höhe der für das erste Kind vorgesehenen Kinderzulage, sofern die Waise nicht eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält, ferner nach Maßgabe des § 68 die Sonderzahlungen.

(7) Bei mehreren Anspruchsberechtigten darf die Summe der Waisenversorgungsgenüsse zusammen mit allenfalls zu gewährenden Witwenversorgungsgenüssen 120 v. H. des Ruhegenusses, der dem Landesbeamten im Zeitpunkt seines Todes gebührt hat oder gebührt hätte, nicht überschreiten, sonst sind die Waisenversorgungsgenüsse verhältnismäßig zu kürzen.

(8) Der Waisenversorgungsgenuß nach den Abs. 2 und 3 ruht, wenn die Waise

  1. a) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen,
  2. b) einem Stift oder Kloster angehört und dieses für den Lebensunterhalt der Waise aufkommt, oder
  3. c) weiblichen Geschlechtes und verheiratet Ist.

24.10.2017

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