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§ 86 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Arbeitsanweisungen

§ 86.

(1)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:

  1. 1. die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
  2. 2. zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
  3. 3. die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
  4. 4. allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.

(2)  Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.

(3)  Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225488

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