§ 85b LBedG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 85b*)
Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
bei eigenem Einkommen der Witwe oder des Witwers

(1) Zur Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses bei eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten ist vorerst die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses des überlebenden Ehegatten durch die Ruhebezugsbemessungsgrundlage des verstorbenen Landesbeamten zu teilen. Diese Zahl ist mit dem Faktor 24 zu vervielfachen und das Ergebnis auf drei Dezimalstellen zu runden.

(2) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich schließlich aus der Verminderung der Zahl 76 um die gemäß Abs. 1 ermittelte Zahl. Es beträgt jedoch höchstens 60 v.H. des Ruhebezugs.

(3) Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen des überlebenden Ehegatten und dem nach Abs. 2 ermittelten Witwen- und Witwerversorgungsgenuss nicht den Gehalt eines Landesangestellten der Gehaltsklasse 4, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung, so ist, solange diese Voraussetzung vorliegt, der Witwen- und Witwerversorgungsbezugsteil soweit zu erhöhen, dass dieser Betrag erreicht wird.

(4) Die Höhe des im Abs. 3 angeführten Betrages ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Gehaltsklasse 15, Gehaltsstufe 1, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und der Teuerungsanpassung ändert.

(5) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten sämtliche Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie Bezüge aus wiederkehrenden Geldleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge nach den für die Beamten und politischen Funktionsträgern geltenden Rechtsvorschriften, Ruhe- und Versorgungsbezüge und Pensionsleistungen aus Pensionskassen und aus betrieblichen Altersversorgungssystemen.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 58/2001

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

19.12.2016

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