Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 85
(1) Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.
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