§ 85 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe

der für andere Wahlbezirke abgegebenen Stimmen,

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 85

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 81 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern anderer Wahlbezirke zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts anhand der erstatteten Meldungen zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und für jeden der fünf Wahlbezirke festzustellen:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen.

    Diese Feststellung darf erst vorgenommen werden, nachdem sämtliche Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind und überdies aufgrund der Bekanntgaben gemäß den §§ 77 Abs 5 und 80 Abs 1 feststeht, daß weitere derartige Wahlkuverts nicht mehr einlangen werden.

(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde unverzüglich telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. Falls bei einem Wahlbezirk Feststellungen gemäß Abs 1 mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken nicht vorgenommen wurden, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.

(3) Jede Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Stimmzettel nach der im Abs 1 lit b bis d bezeichneten Bewertung für jeden der fünf anderen Wahlbezirke zu ordnen und für jeden der Wahlbezirke die Feststellungen nach Abs 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Stimmzetteln den zuständigen Bezirkswahlbehörden in einem versiegelten Umschlag mit eingeschriebenem Brief expreß oder durch Boten unverzüglich zu übermitteln. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Bezirkswahlbehörde. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

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