§ 85 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der
Wahlkartenstimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 85

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 4. Tag nach der Wahl um 14:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs. 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen;
  5. 5. die Summe der jeden Bewerber auf den Parteilisten zugeteilten Wahlpunkte.

(2) Die nach Abs. 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs. 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmzettel nach der Sofortmeldung zu ordnen und die Feststellungen nach Abs. 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Am gleichen Tag wird sodann der Vorgang gemäß § 82a Abs. 1 bis 3 für die noch nicht ausgezählten, aber rechtzeitig eingelangten Briefwahlkarten durchgeführt.

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