§ 85 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2012

Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der
Wahlkartenstimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 85

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 3. Tag nach der Wahl um 14:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen;
  5. 5. die Summe der jeden Bewerber auf den Parteilisten zugeteilten Vorzugsstimmen.

(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmzettel nach der Sofortmeldung zu ordnen und die Feststellungen nach Abs 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)