Vorläufige Ermittlung und Bekanntgabe der
Wahlkartenstimmen, Bericht an die Landeswahlbehörde
§ 85
(1) Die Bezirkswahlbehörde hat am 3. Tag nach der Wahl um 14:00 Uhr die ihr von den anderen Bezirkswahlbehörden gemäß § 83 Abs 2 übermittelten Pakete mit Wahlkuverts von Wahlkartenwählern zu öffnen, die Zahl der Wahlkuverts zu überprüfen, die Wahlkuverts gründlich zu mischen, sie zu öffnen und folgende Feststellungen zu treffen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
- 3. die Summe der gültigen Stimmen;
- 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen;
- 5. die Summe der jeden Bewerber auf den Parteilisten zugeteilten Vorzugsstimmen.
(2) Die nach Abs 1 getroffenen vorläufigen Feststellungen sind von der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde auf die schnellst mögliche Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Waren mangels Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler in anderen Wahlbezirken keine Feststellungen gemäß Abs 1 zu treffen, ist auch dies in gleicher Weise mitzuteilen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmzettel nach der Sofortmeldung zu ordnen und die Feststellungen nach Abs 1 in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde zu unterfertigen. Abs 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
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