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§ 85 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Projektänderungen bei Sektormaßnahmen Imkerei

§ 85.

Änderungen des Projekts können bis zum 30. Juni, bei mehrjährigen Projekten bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem der Durchführungszeitraum endet, beantragt werden, soweit nicht für die von der Änderung betroffenen Leistungen bereits ein Zahlungsantrag eingereicht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247942

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