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§ 85 EisbBBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Dienstruhe

§ 85

(1) Bei Dienstruhe sind betriebssteuernde Stellen vorübergehend nicht besetzt. betriebssteuernde Stellen mit Dienstruhe sowie der Zeitraum der Dienstruhe sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.

(2) Die der betriebssteuernden Stelle zugeordneten Bahnhöfe, Blockstellen, Überleitstellen und Abzweigstellen sind während der Dienstruhe keine Zugfolgestellen.

(3) Für die Dienstruhe sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen. Diese müssen insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:

  1. 1. Beginn und Ende der Dienstruhe,
  2. 2. Stellung sicherungstechnischer Einrichtungen,
  3. 3. Angaben zur Durchführung von Fahrten und
  4. 4. Verhalten bei Störungen und Notfällen.

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