§ 85 BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

3. ABSCHNITT.

Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen. Einbringung von Anbringen

§ 85.

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich des Abs. 3 schriftlich einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.

(2) Schriftliche Anbringen können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Werden solche Anbringen elektronisch eingebracht, hat dies ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise zu erfolgen.

(3) Mündliche Anbringen hat die Abgabenbehörde nur entgegenzunehmen,

  1. 1. wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
  2. 2. wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder
  3. 3. wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Identifizierung (im Sinn des Abs. 1) des Einschreiters hat wie folgt zu erfolgen:

  1. 1. bei elektronischer Datenübermittlung
  1. a) durch Authentifizierung bzw. Identifizierung im jeweils verwendeten Portal (zB FinanzOnline) oder
  2. b) durch Versehen des Anbringens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur,
  1. 2. bei postalischer oder persönlicher Einbringung durch eine eigenhändige Unterschrift auf dem Anbringen,
  2. 3. bei mündlichen Anbringen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen beigelegter Unterlagen beizubringen.

(6) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274628

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