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§ 85 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

ABSCHNITT VI.

Leistungsansprüche. Entstehen der Leistungsansprüche.

§ 85.

(1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.

Schlagworte

Unfallversicherung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211060

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