Siebenter Titel
Verwertung, Versteigerung und Verteilung Verwertung
§ 84a.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind
- 1. auf die Zwangsverwaltung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften,
- 2. auf die Verwertung von beweglichem Vermögen die Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen und
- 3. auf die Überweisung zur Einziehung die Bestimmungen über die Exekution auf Geldforderungen
- anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233626
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