§ 84 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!

Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche

§ 84

Mit den von Versicherungsträgern gezahlten Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) einschließlich des vom Versicherten gemäß § 83 für seine Angehörigen zu entrichtenden Anteiles sowie des Kostenbeitrags (§ 62) sind alle Leistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt abgegolten, deren Deckung ansonsten durch Pflegegebühren gemäß § 60 bewirkt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)