Zu LGBl Nr 9/2005: Novellierung betrifft nur das Inkrafttretedatum!
Ausschluss sonstiger Gegenleistungsansprüche
§ 84
Mit den von Versicherungsträgern gezahlten Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) einschließlich des vom Versicherten gemäß § 83 für seine Angehörigen zu entrichtenden Anteiles sowie des Kostenbeitrags (§ 62) sind alle Leistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt abgegolten, deren Deckung ansonsten durch Pflegegebühren gemäß § 60 bewirkt wird.
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