vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 84 SeilbG 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2018

§ 84.

Die regelmäßige Übernahme der Tätigkeit eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters durch den Vorstand oder Geschäftsführer des Seilbahnunternehmens ist unzulässig. Eine lediglich befristete Übernahme dieser Tätigkeit ist zulässig, sofern dieses Organ des Seilbahnunternehmens über das erforderliche Betriebsleiterpatent verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209250

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)