§ 84
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
- 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
- 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
- 3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
- 4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
- 5. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
- 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Gesetzesnummer
10011242
Dokumentnummer
NOR12144854
alte Dokumentnummer
N9194041489L
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