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§ 84 LTWO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Vorläufige Ermittlung im Wahlbezirk, Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 84

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat auf Grund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 9 und 80 Abs 1 Z 1 und 2 erstatteten Berichte das vorläufige Wahlergebnis im gesamten Wahlbezirk zu ermitteln.

(2) Die Bezirkswahlbehörde stellt dabei fest:

  1. 1. die Gesamtsumme der im Wahlbezirk abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. 2. die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. 3. die Summe der gültigen Stimmen;
  4. 4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat ihre Feststellungen gemäß Abs 2 der Landeswahlbehörde unverzüglich und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung, § 80 Abs 1 Z 3).

29.11.2022

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