Für die Durchführung der im § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 3 und 4 der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6.
20.09.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Für die Durchführung der im § 77 Abs. 3 und § 78 Abs. 3 und 4 der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion übertragenen Aufgaben und Befugnisse gelten die Vorschriften des Abschnittes 6.
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