Aufgaben der Kommission
§ 84
Aufgaben der Kommission sind insbesondere
- 1. die Beratung der Behörde über grundsätzliche Fragen der Anwendungen der Gentechnik, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der wissenschaftlichen Ausschüsse fallen,
- 2. die Beschlußfassung über vorgeschlagene Abschnitte des Gentechnikbuches gemäß § 99 Abs. 3 und
- 3. die Erstellung des Berichts über die Anwendung der Gentechnik (§ 99 Abs. 5).
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