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§ 83b JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1914

  • 01.8.1914 (RGBl. Nr. 118/1914)
  • 01.8.1914 (RGBl. Nr. 118/1914)

Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.

§ 83b.

(1) Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.

(2) Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020867

alte Dokumentnummer

N2189526092S

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