§ 83a GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.2015

Veröffentlichung und Unterstützung von Eingaben an den Landtag

§ 83a

An den Landtag gerichtete Eingaben sind auf der Internetseite des Landes Salzburgs in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Ab diesem Zeitpunkt können sie durch eine entsprechende Erklärung im Internet unterstützt werden (elektronische Unterstützungserklärung). Die Abgabe einer elektronischen Unterstützungserklärung ist längstens bis zum Ende der Behandlung der Petition im Ausschuss für Petitionen zulässig und dient der Sichtbarmachung der regionalen Interessenslage zum Inhalt der Eingabe.

07.04.2015

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