§ 83a BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 323 Abs. 89).

Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline

§ 83a.

(1) Eine Person im Sinn des § 83 Abs. 1 Z 1, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Einkünfte erzielt, die gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen sind, kann sich unentgeltlich von einer volljährigen und voll handlungsfähigen Person für sämtliche Handlungen im Verfahren FinanzOnline vertreten lassen. Eine solche Person darf höchstens vier Personen vertreten. Das Setzen von Vertretungshandlungen ist ausschließlich bei Verwendung des E‑ID möglich.

(2) Der Nachweis einer Vollmacht im Sinn des Abs. 1 erfolgt

  1. 1. durch Übermittlung einer Vollmacht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck oder
  2. 2. durch die Verwendung des EID nach den Bestimmungen des § 5 EGovG in Verbindung mit § 9 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022.

(3) Die Abgabenbehörde hat Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die eine Person aufgrund einer Vollmacht im Sinn des Abs. 1 vertritt, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 zu erfüllen. § 84 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274627

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