vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 83 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Durchführung der mittelbaren Wahlen

§ 83.

(1) Die Wahl der Einzelorgane hat in geheimer Abstimmung in einer Sitzung des zuständigen Kollegialorgans zu erfolgen, von dem sie gewählt werden. Für die Wahl des Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker oder einer Länderkammer sind Wahlvorschläge, die von einem Viertel des jeweiligen Kollegialorgans unterzeichnet sein müssen, spätestens eine Woche vor der Sitzung beim Wahlkommissär, im Übrigen in der Sitzung einzubringen. Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist in den Kammernachrichten auf den Internetseiten der Kammern zu veröffentlichen.

(2) Stimmen, die für Personen abgegeben werden, die nicht gewählt werden können, sind ungültig.

(3) Wird ein Wahlwerber, der eine andere Funktion nach diesem Bundesgesetz ausübt, zum Präsidenten oder Vizepräsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker gewählt, hat er sich für eines der Ämter zu entscheiden. Will er die andere Funktion nicht zurücklegen, ist die Wahl zu wiederholen, wobei die für ihn abgegebenen Stimmen ungültig sind.

(4) Liegt für die Wahl eines Einzelorgans nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat der Wahlleiter von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen und den Vorgeschlagenen für gewählt zu erklären.

(5) Die mittelbaren Wahlen werden vom Wahlkommissär geleitet. Für die mittelbaren Wahlen in den Länderkammern kann er ein Mitglied der Wahlkommission mit der Leitung betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)