Bestimmungen der Joint Aviation Authorities
§ 83
Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Joint Aviation Authorities (JARs) verwiesen wird, ist mit 1. Juli 2009 die der jeweiligen JAR entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung anzuwenden. Ist eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelungen nicht vorhanden, ist bis zu deren Erlassung die JAR in der zum Ablauf des 30. Juni 2009 gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
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