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§ 83 WKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.2006

Zustellungsbevollmächtigter

§ 83

(1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

  1. 1. die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
  2. 2. die Mängelbehebung,
  3. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)
  4. 4. die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
  5. 5. die Erhebung eines Einspruches und
  6. 6. die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

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