Vollziehung
§ 83.
Mit der Vollziehung
- 1. der §§ 13 und 38 Abs. 1 ist die Bundesregierung,
- 2. der §§ 5 Abs. 2 und 7 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
- 3. der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Inneres
betraut.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2017
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40193329
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