Parteien
§ 83.
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt
- 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
- 2. gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
- zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR40160359
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