§ 83 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Arbeitspausen
§ 83

Dem Dienstnehmer sind während der Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren. Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit nicht eingerechnet.

14.12.2015

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