§ 83 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 83
Begünstigte Bemessung des Witwenversorgungsgenusses

(1) Ist ein Landesbeamter, dessen ruhegenußfähige Dienstzeit noch nicht fünf Jahre beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit gestorben, dann sind seine Witwe und die frühere Ehefrau, wenn sie aus diesem Grunde Anspruch auf die Hinterbliebenenrente aus der Unfallversorgung haben. so zu behandeln, als ob der Landesbeamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.

(2) Ist ein Landesbeamter im Dienststand gestorben und beträgt seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens fünf Jahre, dann sind die Witwe und die frühere Ehefrau so zu behandeln, als ob dem Landesbeamten zu seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit zehn Jahre zugerechnet worden wären. Das gleiche gut, wenn ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Landesbeamter im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des § 76 Abs. 3 und 4 erfüllt hat und über die Zurechnung vor seinem Tode nicht entschieden worden ist.

(3) Wenn der angemessene Lebensunterhalt der Witwe oder der früheren Ehefrau durch die Begünstigung des Abs. 2 nicht gesichert ist, kann der Witwenversorgungsgenuß bis auf die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt des Hinterbliebenen gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit des Todes des Landesbeamten.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Tod des Landesbeamten auf einen Dienstunfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und aus diesem Grunde Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversorgung gebühren.

24.10.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)