§ 83 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 83
Beschränkung des Anspruches
auf Witwenversorgungsgenuß

(1) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn sie am Sterbetag des Landesbeamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

  1. a) der Landesbeamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
  2. b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
  3. c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
  4. d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
  5. e) am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Landesbeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(2) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Landesbeamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

  1. a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,
  2. b) der Landesbeamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,
  3. c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,
  4. d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder
  5. e) am Sterbetag des Landesbeamten dem Haushalt der Witwe ein anderes als in lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen Landesbeamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die frühere Ehefrau.

24.10.2017

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